Patentübersetzung für Patentschriften, Ansprüche und Anmeldungen
- ISO 17100 + ISO 9001, geprüft durch DEKRA
- Anspruchsstruktur, Bezugszeichen und Nummerierung wie im Original
- Revision durch eine zweite Fachkraft, feste Terminologie über die Patentfamilie
- Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligten, DSGVO-konform
Übersetzungen für Anmeldung und Erteilung
Eine Patentübersetzung überträgt Patentschriften, Anmeldungen und Ansprüche so in eine andere Sprache, dass der Schutzumfang unverändert bleibt. Anders als bei technischer Dokumentation zählt nicht die Lesbarkeit, sondern die Deckung mit dem Original: Anspruchsstruktur, Bezugszeichen und Fachbegriffe folgen der Vorlage, auch wenn das Deutsch dadurch schwerfälliger wird.
Häufige Auftragstypen:
- Anmeldungstexte für die Einreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Europäischen Patentamt
- Übersetzungen der Ansprüche vor der Erteilung eines europäischen Patents
- Fremdsprachige Patentschriften und Entgegenhaltungen, die für eine Prüfung oder einen Streit verstanden werden müssen
- Weitere Unterlagen aus dem Verfahren vor dem Amt
Eine andere Unterlage? Entscheidend sind das Amt und die Frist: Datei senden, Amt und Frist nennen.
Die Amtsfrist kommt mit der Anfrage
- Anfrage
Senden Sie die Unterlage als Datei, dazu Zielsprache, Amt und Frist. Liegt ein Glossar Ihrer Kanzlei oder eine frühere Übersetzung aus derselben Patentfamilie vor, schicken Sie sie mit.
- Angebot
Unverbindlich, Antwort in der Regel noch am selben Werktag.
- Übersetzung
Anspruchsstruktur, Bezugszeichen und Nummerierung bleiben wie im Original. Fachbegriffe werden einmal festgelegt und in Beschreibung und Ansprüchen gleich verwendet.
- Revision und Endfassung
Eine zweite Fachkraft prüft gegen das Original, auch Bezugszeichen und Verweise. Geliefert wird im Format der Vorlage.
Bezugszeichen und Ansprüche prüft eine zweite Fachkraft
Anspruchsstruktur, Bezugszeichen und Nummerierung bleiben wie im Original, Fachbegriffe werden einmal festgelegt und in Beschreibung und Ansprüchen gleich verwendet. Eine zweite Fachkraft prüft die Übersetzung gegen das Original, auch Bezugszeichen und Verweise, so verlangt es ISO 17100. Der Prozess ist nach ISO 17100 und ISO 9001 zertifiziert, geprüft durch DEKRA.
Datei, Zielsprache, Amt und Frist genügen, das Angebot kommt in der Regel noch am selben Werktag.
Umfang, Sprachpaar und Wiederholungen in der Patentfamilie bestimmen den Preis
Abgerechnet wird nach Normzeile mit 50 bis 55 Schriftzeichen einschließlich Leerzeichen. Preisbestimmend sind das Sprachpaar, das Fachgebiet der Erfindung, die Frist des Amts und der Anteil an Text, der aus früheren Übersetzungen derselben Patentfamilie übernommen werden kann.
- Patentfamilie: Teilanmeldungen, Nachanmeldungen und Übersetzungen in weitere Sprachen enthalten oft große Teile desselben Textes. Liegt die erste Übersetzung vor, sinkt der Aufwand für die folgenden.
- Ansprüche vorab: Wird zunächst nur der Anspruchssatz gebraucht, etwa vor der Erteilung, lässt er sich getrennt anbieten und übersetzen.
- Frist: Kurze Amtsfristen bestimmen die Planung. Nennen Sie die Frist bei der Anfrage, nicht erst bei der Übergabe.
Die Ansprüche bestimmen den Schutzumfang, deshalb bleibt ihre Struktur stehen
Was ein Patent schützt, steht in den Ansprüchen, nicht in der Beschreibung. Jede Verschiebung im Wortlaut kann den Schutzbereich enger oder weiter machen, als er gemeint war. Die Übersetzung folgt deshalb dem Aufbau des Originals Satz für Satz, auch wenn eine freiere Fassung eleganter klänge.
Eine Patentschrift besteht aus Titel, Beschreibung, Ansprüchen, Zusammenfassung und Zeichnungen. Beschreibung und Ansprüche müssen dieselben Begriffe verwenden: Heißt ein Bauteil in der Beschreibung „Halteelement“, darf es in Anspruch 3 nicht „Befestigungsteil“ heißen. Bezugszeichen verbinden Text und Zeichnung und bleiben unverändert.
| Formulierung | Englische Entsprechung | Wirkung |
|---|---|---|
| umfassend | comprising | offen: weitere, nicht genannte Merkmale sind zulässig |
| bestehend aus | consisting of | geschlossen: nur die genannten Merkmale |
| dadurch gekennzeichnet, dass | characterised in that | trennt Oberbegriff und kennzeichnenden Teil |
| im Wesentlichen | substantially | lässt eine Toleranz zu, deren Umfang die Beschreibung bestimmt |
Für Anmeldungen in China stimmen wir die Terminologie mit dem Patentanwalt ab, mehr dazu unter Chinesisch-Übersetzungen.
Wann im europäischen Verfahren eine Übersetzung fällig wird
Beim Europäischen Patentamt wird in Deutsch, Englisch oder Französisch verhandelt. Übersetzungen fallen an drei Stellen an: bei einer Anmeldung in einer anderen Sprache, vor der Erteilung für die Ansprüche und danach für die Wirkung in einzelnen Staaten oder als Einheitspatent. Welche davon Ihr Verfahren betrifft, klärt Ihre Kanzlei.
| Verfahrensschritt | Was übersetzt wird | Grundlage |
|---|---|---|
| Anmeldung beim EPA in einer anderen Sprache | die Anmeldung, in eine der drei Amtssprachen | Art. 14 EPÜ |
| Vor der Erteilung | die Ansprüche, in die beiden anderen Amtssprachen | Regel 71 Abs. 3 EPÜ |
| Wirkung in einzelnen Vertragsstaaten (Validierung) | je nach Staat keine, nur die Ansprüche oder die ganze Patentschrift; Deutschland verlangt seit dem Londoner Übereinkommen keine Übersetzung | Londoner Übereinkommen, nationales Recht |
| Einheitspatent (seit 1. Juni 2023) | in der Übergangszeit die ganze Patentschrift: ins Englische, wenn in Deutsch oder Französisch erteilt, sonst in eine andere EU-Amtssprache | VO (EU) Nr. 1260/2012 |
| Internationale Anmeldung (PCT), regionale oder nationale Phase | die Anmeldung, in die Sprache des jeweiligen Amts | Regel 159 EPÜ, IntPatÜG |
| Deutsche Anmeldung in fremder Sprache | die Anmeldung, ins Deutsche; die Frist hängt von der Sprache ab | § 35a PatG |
Maßgeblich ist, was Ihre Kanzlei für das konkrete Verfahren festlegt; Fristen und Anforderungen der einzelnen Staaten ändern sich.
Eine Terminologie für die ganze Patentfamilie
Wer dieselbe Erfindung in mehreren Ländern anmeldet, braucht in jeder Sprache dieselben Begriffe über alle Unterlagen hinweg. Wir legen die Terminologie bei der ersten Übersetzung fest, übernehmen vorhandene Glossare Ihrer Kanzlei und verwenden sie in Teilanmeldungen, Erwiderungen und weiteren Sprachen wieder.
Die Terminologie liegt in einer Datenbank je Kunde, siehe Terminologiepflege. Sprachrichtungen: alle gängigen Sprachen, Angebot nach Durchsicht der Unterlagen.
Häufige Fragen zu Patentübersetzungen
Was kostet eine Patentübersetzung?
Das hängt vom Umfang, vom Sprachpaar, vom Fachgebiet und von der Frist ab. Wiederkehrende Textteile aus derselben Patentfamilie senken den Aufwand. Mit der Datei und der Frist erhalten Sie ein verbindliches Angebot, in der Regel noch am selben Werktag. Abgerechnet wird nach Normzeile mit 50 bis 55 Schriftzeichen einschließlich Leerzeichen.
Wie lange dauert eine Patentübersetzung?
Die Dauer richtet sich nach Umfang und Revision. Nennen Sie die Amtsfrist schon bei der Anfrage; dann planen wir Übersetzung und Revision so, dass Ihre Kanzlei Zeit für die Durchsicht vor der Einreichung behält.
Muss ein europäisches Patent in jede Sprache übersetzt werden?
Nein. Deutschland und weitere Staaten des Londoner Übereinkommens verlangen keine oder nur eine Teilübersetzung, andere Staaten die ganze Patentschrift. Für das Einheitspatent gilt in der Übergangszeit eine Übersetzung ins Englische oder in eine andere EU-Amtssprache. Welche Staaten Sie benennen, entscheidet mit Ihrer Kanzlei den Umfang.
Braucht eine Patentübersetzung eine Beglaubigung?
Für das Europäische Patentamt in der Regel nicht. Für bestimmte Unterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt und in Gerichtsverfahren kann eine bestätigte Übersetzung verlangt sein. Beglaubigte Übersetzungen durch ermächtigte Übersetzer liefern wir auf Wunsch mit, siehe Beglaubigte Übersetzungen.
Wie werden Erfindungsmeldungen und unveröffentlichte Anmeldungen geschützt?
Alle Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, die Verarbeitung erfolgt nach DSGVO. Für unveröffentlichte Anmeldungen ist eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung möglich.
Kann maschinelle Übersetzung für Patente genügen?
Zur Orientierung über fremdsprachige Patentliteratur oft ja. Für Anmelde- und Anspruchstexte nicht ohne vollständige Überarbeitung durch eine Fachkraft, weil einzelne Wörter den Schutzumfang ändern. Diese Überarbeitung bieten wir als Post-Editing an.
Nennen Sie Zielsprache und Verwendungszweck, das Angebot kommt in der Regel noch am selben Werktag.

